Pflegereform 2025:

Alles, was Sie wissen müssen

Die Pflegereform 2025 ist eine Fortsetzung der Reform von 2023 und zielt darauf ab, die Pflege in Deutschland langfristig nachhaltiger, gerechter und flexibler zu gestalten. Mit dem Fokus auf finanzielle Entlastungen, erweiterte Leistungen und verbesserte Transparenz bringt sie zahlreiche Vorteile für Pflegebedürftige und deren Angehörige. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen, was sich ab dem 01.01.2025 für Sie ändert.

  1. Pflegeleistungen 2025: Erhöhung um 4,5 %​
  2. Gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  3. Besondere Regelungen für Pflegebedürfte bis 25 Jahre​

1. Pflegeleistungen 2025: Erhöhung um 4,5 %

Ab dem 01.01.2025 steigen alle Pflegeleistungen um 4,5 %. Dies betrifft sowohl die häusliche als auch die teilstationäre und vollstationäre Pflege. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Beträge ab 2025.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige in ihrem Zuhause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Es unterstützt die Pflegepersonen finanziell und wird monatlich direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt. Das Pflegegeld wird ab dem 1.1.2025 um pauschal 4,5% erhöht, sodass sich für Sie, abhängig vom Pflegegrad, folgende Beträge ergeben: 

PflegegradPflegegeld
Pflegegrad 2347 € (+15 €)
Pflegegrad 3599 € (+26 €)
Pflegegrad 4800 € (+35 €)
Pflegegrad 5999 € (+52 €)

 

Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen dienen zur Finanzierung professioneller Pflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen. Dazu gehören Leistungen wie Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuung. Pflegebedürftige können diese Leistungen, abhängig von ihrem Pflegegrad, monatlich in Anspruch nehmen. Auch die Pflegesachleistungen erhalten zu Jahresanfang eine Erhöhung um 4,5%, sodass Sie hier direkt von der Mehrleistung  bei der professionellen Pflege durch ambulante Pflegedienste profitieren können.

 

PflegegradPflegesachleistung
Pflegegrad 2796 € (+35 €)
Pflegegrad 31.497 € (+65 €)
Pflegegrad 41.859 € (+81 €)
Pflegegrad 52.299 € (+99 €)

 

Verbesserungen in der teilstationären und vollstationären Pflege

Tages- und Nachtpflege:

Tages- und Nachtpflege ermöglicht Pflegebedürftigen die Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung während des Tages oder der Nacht. Sie bietet Entlastung für Angehörige und eine professionelle Pflege in einem sozialen Umfeld. Diese teilstationäre Leistung wird ergänzend zur häuslichen Pflege genutzt. Folgende Beträge gelten ab dem 01. Januar 2025:

 

PflegegradTages- und Nachtpflege
Pflegegrad 2721 € (+32 €)
Pflegegrad 31.357 € (+59 €)
Pflegegrad 41.685 € (+73 €)
Pflegegrad 52.085 € (+90 €)

Vollstationäre Pflege:

Die vollstationäre Pflege kommt für Pflegebedürftige infrage, die rund um die Uhr Betreuung benötigen und in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, abhängig vom Pflegegrad, um die Versorgung sicherzustellen. Die Beträge für vollstationäre Pflege werden im Zuge der Pflegereform ab 2025 ebenfalls um 4,5% erhöht.

 

PflegegradVollstationäre Pflege
Pflegegrad 1131 € (Entlastungsbetrag) +6 €
Pflegegrad 2805 € (+35 €)
Pflegegrad 31.319 € (+57 €)
Pflegegrad 41.855 € (+80 €)
Pflegegrad 52.096 € (+91 €)
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Entlastungsbetrag:
Der Entlastungsbetrag dient zur finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger und kann flexibel für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Diese Leistung hilft insbesondere dabei, pflegende Angehörige zu entlasten, die beispielsweise Hilfe im Haushalt oder bei der Betreuung benötigen. Ab 2025 wird der Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € monatlich erhöht, was einer Steigerung von 6 € entspricht.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen sind unverzichtbar für die häusliche Pflege. Sie dienen der Hygiene und Sicherheit und können von allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege genutzt werden. Der monatliche Höchstbetrag wird ab 2025 von 40 € auf 42 € angehoben, um den gestiegenen Bedarfen gerecht zu werden.

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung:
Diese Zuschüsse werden gewährt, um pflegebedürftigen Personen ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Typische Maßnahmen umfassen den Umbau von Bädern oder den Einbau von Treppenliften. Ab 2025 steigt der Zuschuss pro Maßnahme von 4.000 € auf 4.180 €.

Wohngruppenzuschlag:
Pflegebedürftige, die in ambulanten Wohngruppen leben, können diesen Zuschuss zur Organisation sowie Sicherstellung der Pflege durch ambulante Pflegedienste oder private Pflegepersonen beziehen. Der Zuschuss wird ab 2025 von 214 € auf 224 € monatlich erhöht.

Digitale Pflegeanwendungen:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen wie Apps, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern. Der Zuschuss wird ab 2025 von 50 € auf 53 € monatlich erhöht.

Leistungserhöhung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025

Zum 01.01.2025 werden die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege angepasst, um pflegende Angehörige besser zu unterstützen und mehr Flexibilität bei der Versorgung zu ermöglichen.

Kurzzeitpflege:
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege, die für die vorübergehende stationäre Betreuung genutzt wird, steigen von bisher 1.774 € auf 1.854 € pro Jahr. Diese Anpassung hilft Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, entlastende Angebote besser finanzieren zu können.

Verhinderungspflege: Auch der Betrag für die Verhinderungspflege wird erhöht. Ab Januar 2025 steht ein Betrag von 1.685 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, was einer Steigerung um 4,5 Prozent entspricht. Diese Leistung trägt dazu bei, kurzfristige Ausfälle der pflegenden Angehörigen finanziell abzusichern.

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2. Flexibilität durch den Gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab Juli 2025

Die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen Jahresbetrag von 3.539 € ab Juli 2025 ist ein zentraler Bestandteil der Pflegereform. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Betrag individuell für beide Leistungen nutzen. Diese Regelung erleichtert die Planung und Nutzung der Leistungen erheblich.

Wann und wie kann der Gemeinsame Jahresbetrag genutzt werden?

  • Kurzzeitpflege: Ermöglicht eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn pflegende Angehörige verhindert sind oder eine Pause benötigen.
  • Verhinderungspflege: Wird für die häusliche Vertretung der Pflegeperson eingesetzt, z. B. durch professionelle Pflegedienste oder andere Personen.

Weitere Vorteile:

  • Höhere Anspruchsdauer: Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden (bisher sechs Wochen).
  • Halbes Pflegegeld: Pflegebedürftige erhalten während der Nutzung der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes für bis zu acht Wochen.
  • Entfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung von sechs Monaten Vorpflegezeit entfällt.

Ein bedeutender Schritt in der Pflegereform 2025 ist die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab dem 01.07.2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein flexibler Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Dieser kann je nach Bedarf für beide Leistungsarten genutzt werden.

3. Besondere Regelungen für Pflegegrade 4 und 5 für Pflegebedürfte bis 25 Jahre

Um diese Familien zu entlasten, profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 bereits seit 2024 von den flexibleren Regelungen bei der Verhinderungspflege. Diese Zielgruppe steht oft vor besonderen Herausforderungen, da ihre Pflegebedürftigkeit häufig von intensiver Betreuung und großem Aufwand für die Angehörigen begleitet wird.

Welche Entlastungen gibt es?

  • Flexiblere Verhinderungspflege: Pflegebedürftige können seit 2024 den Betrag der Kurzzeitpflege zu 100% in Verhinderungspflege umwalden. Das erleichtert die Organisation von Vertretungspflege, wenn Eltern oder andere Pflegepersonen verhindert sind.
  • 8 Wochen Anspruch : Die Verhinderungspflege kann bereits jetzt schon für bis zu 8 anstelle von 6 Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Entfall der Vorpflegezeit: Im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen entfällt für diese Zielgruppe die sechsmonatige Vorpflegezeit bereits seit 2024 und das zuvor bezogene Pflegegeld wird bis zu acht anstelle sechs Wochen zur hälfte ausgezahlt.

Diese Maßnahmen entlasten besonders pflegende Eltern und Angehörige, die häufig einen Großteil der Betreuung übernehmen. Sie bieten finanzielle und organisatorische Unterstützung, um die Pflege junger Menschen so flexibel und effizient wie möglich zu gestalten.

Bereits seit 2024 profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 von flexibleren Regelungen. Die Verhinderungspflege kann bis zu einer maximalen Leistung von 3.386 € pro Jahr genutzt werden. Zudem wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege hälftig für bis zu acht Wochen weitergezahlt.

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APN Pflegeberatungsgespräch Pflegedienst Rees

Fazit: Pflegeleistungen werden moderner und flexibler

Die Pflegereform 2025 setzt klare Akzente zur Verbesserung der Pflege in Deutschland. Von höheren finanziellen Leistungen über mehr Flexibilität bis hin zur verbesserten Transparenz werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nachhaltig entlastet. Nutzen Sie diese Änderungen, um Ihre Pflegebedürfnisse optimal zu gestalten.

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