Die Pflegereform 2025 ist eine Fortsetzung der Reform von 2023 und zielt darauf ab, die Pflege in Deutschland langfristig nachhaltiger, gerechter und flexibler zu gestalten. Mit dem Fokus auf finanzielle Entlastungen, erweiterte Leistungen und verbesserte Transparenz bringt sie zahlreiche Vorteile für Pflegebedürftige und deren Angehörige. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen, was sich ab dem 01.01.2025 für Sie ändert.
Ab dem 01.01.2025 steigen alle Pflegeleistungen um 4,5 %. Dies betrifft sowohl die häusliche als auch die teilstationäre und vollstationäre Pflege. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Beträge ab 2025.
Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige in ihrem Zuhause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Es unterstützt die Pflegepersonen finanziell und wird monatlich direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt. Das Pflegegeld wird ab dem 1.1.2025 um pauschal 4,5% erhöht, sodass sich für Sie, abhängig vom Pflegegrad, folgende Beträge ergeben:
Pflegegrad | Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 2 | 347 € (+15 €) |
Pflegegrad 3 | 599 € (+26 €) |
Pflegegrad 4 | 800 € (+35 €) |
Pflegegrad 5 | 999 € (+52 €) |
Die Pflegesachleistungen dienen zur Finanzierung professioneller Pflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen. Dazu gehören Leistungen wie Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder Betreuung. Pflegebedürftige können diese Leistungen, abhängig von ihrem Pflegegrad, monatlich in Anspruch nehmen. Auch die Pflegesachleistungen erhalten zu Jahresanfang eine Erhöhung um 4,5%, sodass Sie hier direkt von der Mehrleistung bei der professionellen Pflege durch ambulante Pflegedienste profitieren können.
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 2 | 796 € (+35 €) |
Pflegegrad 3 | 1.497 € (+65 €) |
Pflegegrad 4 | 1.859 € (+81 €) |
Pflegegrad 5 | 2.299 € (+99 €) |
Tages- und Nachtpflege:
Tages- und Nachtpflege ermöglicht Pflegebedürftigen die Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung während des Tages oder der Nacht. Sie bietet Entlastung für Angehörige und eine professionelle Pflege in einem sozialen Umfeld. Diese teilstationäre Leistung wird ergänzend zur häuslichen Pflege genutzt. Folgende Beträge gelten ab dem 01. Januar 2025:
Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege |
Pflegegrad 2 | 721 € (+32 €) |
Pflegegrad 3 | 1.357 € (+59 €) |
Pflegegrad 4 | 1.685 € (+73 €) |
Pflegegrad 5 | 2.085 € (+90 €) |
Vollstationäre Pflege:
Die vollstationäre Pflege kommt für Pflegebedürftige infrage, die rund um die Uhr Betreuung benötigen und in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, abhängig vom Pflegegrad, um die Versorgung sicherzustellen. Die Beträge für vollstationäre Pflege werden im Zuge der Pflegereform ab 2025 ebenfalls um 4,5% erhöht.
Pflegegrad | Vollstationäre Pflege |
Pflegegrad 1 | 131 € (Entlastungsbetrag) +6 € |
Pflegegrad 2 | 805 € (+35 €) |
Pflegegrad 3 | 1.319 € (+57 €) |
Pflegegrad 4 | 1.855 € (+80 €) |
Pflegegrad 5 | 2.096 € (+91 €) |
Entlastungsbetrag:
Der Entlastungsbetrag dient zur finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger und kann flexibel für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Diese Leistung hilft insbesondere dabei, pflegende Angehörige zu entlasten, die beispielsweise Hilfe im Haushalt oder bei der Betreuung benötigen. Ab 2025 wird der Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 € monatlich erhöht, was einer Steigerung von 6 € entspricht.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen sind unverzichtbar für die häusliche Pflege. Sie dienen der Hygiene und Sicherheit und können von allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege genutzt werden. Der monatliche Höchstbetrag wird ab 2025 von 40 € auf 42 € angehoben, um den gestiegenen Bedarfen gerecht zu werden.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung:
Diese Zuschüsse werden gewährt, um pflegebedürftigen Personen ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Typische Maßnahmen umfassen den Umbau von Bädern oder den Einbau von Treppenliften. Ab 2025 steigt der Zuschuss pro Maßnahme von 4.000 € auf 4.180 €.
Wohngruppenzuschlag:
Pflegebedürftige, die in ambulanten Wohngruppen leben, können diesen Zuschuss zur Organisation sowie Sicherstellung der Pflege durch ambulante Pflegedienste oder private Pflegepersonen beziehen. Der Zuschuss wird ab 2025 von 214 € auf 224 € monatlich erhöht.
Digitale Pflegeanwendungen:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen wie Apps, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern. Der Zuschuss wird ab 2025 von 50 € auf 53 € monatlich erhöht.
Zum 01.01.2025 werden die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege angepasst, um pflegende Angehörige besser zu unterstützen und mehr Flexibilität bei der Versorgung zu ermöglichen.
Kurzzeitpflege:
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege, die für die vorübergehende stationäre Betreuung genutzt wird, steigen von bisher 1.774 € auf 1.854 € pro Jahr. Diese Anpassung hilft Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, entlastende Angebote besser finanzieren zu können.
Verhinderungspflege: Auch der Betrag für die Verhinderungspflege wird erhöht. Ab Januar 2025 steht ein Betrag von 1.685 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, was einer Steigerung um 4,5 Prozent entspricht. Diese Leistung trägt dazu bei, kurzfristige Ausfälle der pflegenden Angehörigen finanziell abzusichern.
Die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen Jahresbetrag von 3.539 € ab Juli 2025 ist ein zentraler Bestandteil der Pflegereform. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Betrag individuell für beide Leistungen nutzen. Diese Regelung erleichtert die Planung und Nutzung der Leistungen erheblich.
Wann und wie kann der Gemeinsame Jahresbetrag genutzt werden?
Weitere Vorteile:
Ein bedeutender Schritt in der Pflegereform 2025 ist die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab dem 01.07.2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein flexibler Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Dieser kann je nach Bedarf für beide Leistungsarten genutzt werden.
Um diese Familien zu entlasten, profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 bereits seit 2024 von den flexibleren Regelungen bei der Verhinderungspflege. Diese Zielgruppe steht oft vor besonderen Herausforderungen, da ihre Pflegebedürftigkeit häufig von intensiver Betreuung und großem Aufwand für die Angehörigen begleitet wird.
Welche Entlastungen gibt es?
Diese Maßnahmen entlasten besonders pflegende Eltern und Angehörige, die häufig einen Großteil der Betreuung übernehmen. Sie bieten finanzielle und organisatorische Unterstützung, um die Pflege junger Menschen so flexibel und effizient wie möglich zu gestalten.
Bereits seit 2024 profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 von flexibleren Regelungen. Die Verhinderungspflege kann bis zu einer maximalen Leistung von 3.386 € pro Jahr genutzt werden. Zudem wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege hälftig für bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Die Pflegereform 2025 setzt klare Akzente zur Verbesserung der Pflege in Deutschland. Von höheren finanziellen Leistungen über mehr Flexibilität bis hin zur verbesserten Transparenz werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nachhaltig entlastet. Nutzen Sie diese Änderungen, um Ihre Pflegebedürfnisse optimal zu gestalten.
Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie gerne individuell zu den neuen Leistungen und Ihren persönlichen Ansprüchen. Vereinbaren Sie einen Termin unter: 02851 965357 oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
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